"1. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder
der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ausspricht.
Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist
auf 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen sind,
auf 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre verstrichen sind.
Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens zum 31.12.2016 zulässig."
"Das Mietverhältnis ist befristet und läuft auf bestimmte Zeit. Es endet am 31.12.2015, ohne
dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn
a) der Vermieter die Räumlichkeiten an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will, oder
b) der Vermieter die Räume für seine Familienangehörigen, für sich oder Angehörige seines Haushalts nutzen
will oder
c) der Vermieter in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen
will, dass die Maßnahmen durch ein Fortsetzen des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden."
"1. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und beginnt am 05.01.14.
2. Wird der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann der Mieter das
Mieterverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Kalendermonats kündigen. Das Kündigungsrecht des Vermieters und eine
gegebenenfalls für den Vermieter geltende verlängerte Kündigungsfrist richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften."